
Die Altersversorgung von Beamten in Deutschland wird als Pension bezeichnet. Es besteht ein klarer Unterschied zur Altersversorgung von gesetzlich versicherten Arbeitnehmern. Allerdings treten im europäischen Recht sprachliche Unschärfen auf, wobei auch Renten als Pensionen bezeichnet werden. Diese unterschiedliche Anwendung der entsprechenden Begriffe für Pension und Rente ist besonders in Österreich üblich. Das soll später noch näher betrachtet werden.
Pensionen in Deutschland

Die Definition zwischen Pensionen und Altersrenten ist klar definiert.
Die Pension wird auf der Grundlage der höchstmöglichen Bezüge, die sich aus der jeweiligen Besoldungsgruppe ergeben, errechnet. Dazu wird die Prozentzahl ermittelt, die man mit dem Höchstbetrag des Bezuges multipliziert, wobei dann die konkrete Pensionshöhe resultiert. Als höchstmöglicher Wert können 71,75 Prozent erreicht werden, sodass die maximale Pensionshöhe bei 71,75 Prozent des letzten Bezuges liegt. Jedes volle Dienstjahr des beamtet Beschäftigten erhöht den Wert um jeweils 1,79375. Nach 40 Dienstjahren wird somit der Höchstwert von 71,75 % erreicht. Die Höhe des errechneten Faktors wird neben der Anzahl an Dienstjahren auch davon bestimmt, ob eine Teilzeitbeschäftigung vorlag. Hierbei wird noch ein Teilzeitfaktor mit einbezogen.
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Pension sind nach § 4 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) eine Mindestdienstzeit von 5 Jahren oder ein Dienstunfall ohne eigenes Verschulden innerhalb dieses Zeitraumes.
Neben beamtet Beschäftigten unterliegen dieser gesetzlichen Regelung auch Richter, Berufssoldaten, Pfarrer und Kirchenbeamte. Bund und Länder haben seit 2006 jeweils für ihre eigenen beamtet Beschäftigten die Gesetzgebungskompetenz, was sich im Zuge der Föderalismusreform herausgebildet hat.

Die Mindestdienstzeit von 5 Jahren für die Witwenpension ist einzuhalten
Wie bereits erwähnt, besteht ein Höchstversorgungssatz von 71,75 Prozent. Da dieser nicht überschritten werden kann, werden zusätzliche Einkommen, die sich u. a. aus einer gesetzlichen Rente, einer Erwerbstätigkeit oder anderen Einnahmequellen ergeben, mit der Pension verrechnet.
Hinterbliebene eines verstorbenen Pensionärs erhalten weiterhin prozentual anteilige Versorgungsleistungen. Sollte der Ruhestandsbeamte vor Eintritt des Pensionsalters versterben, richten sich die Bezüge nach der Höhe der Pension, die der Pensionär bei Erreichen des Pensionsalters erhalten hätte. Bei Versterben nach dem Pensionseintrittsalter bildet natürlich die aktuelle Pensionshöhe die Grundlage. Versorgungsberechtigt sind neben Witwen oder Witwern auch Waisen und Halbwaisen. Das Witwengeld beträgt 60 Prozent für vor dem 31. Dezember geborene Ehepartner. Alle nach dem 31. Dezember geborenen Lebenspartner erhalten 55 Prozent der vormaligen Pension als Witwenpension oder Witwengeld. Waisen erhalten 20 Prozent und Halbwaisen 12 Prozent des Ruhegeldes. Die Hinterbliebenenversorgung wird jedoch mit Zuverdiensten, wie eigenen Pensionen oder Einkünfte aus Erwerbsarbeit, verrechnet, sodass es möglicherweise zur vollständigen Zahlungseinstellung kommen kann.

Die Ehe muss mindestens 1 Jahr bestehen bleiben.
Eine weitere Voraussetzung für eine Witwenpension ist natürlich auch, ob der verstorbene Ehepartner bereits pensionsberechtigt war. Er muss mindestens 5 Jahre beamtet beschäftigt gewesen sein oder innerhalb dieser Zeit einen unverschuldeten Betriebsunfall erlitten haben, der zur Arbeitsunfähigkeit führte.
Nach Scheidung der Ehepartner vor dem Tod des Pensionsberechtigten besteht nur Anspruch auf eine Witwenpension, wenn gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgingen und diese versorgt werden müssen.
Der Anspruch auf Witwenpension geht auch verloren, wenn der oder die Hinterbliebene erneut heiratet. Geht diese Ehe jedoch in die Brüche, lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf.
Die Verrechnung der Witwenpension mit eigenem Einkommen ist relativ kompliziert und ist vom jeweiligen Zuverdienst abhängig.
- Erhält der oder die Hinterbliebene ebenfalls eine Pension, wird diese dann gekürzt, wenn die Summe des eigenen Ruhegeldes und dem Witwengeld die ruhegeldfähigen Dienstbezüge zum Ende der Dienstzeit des Verstorbenen übersteigt. Sollte der ruhegeldfähige Dienstbezug nicht erreicht werden, bleiben die Bezüge ungekürzt.
- Erhält der oder die Hinterbliebene Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, wird die Witwenpension wiederum so weit gekürzt, dass der Gesamtbetrag der ruhegeldfähigen Dienstbezüge nicht überschreitet.
- Bei einer eigenen Rente der Witwe oder des Witwers bleiben beide Einkünfte ungekürzt.
Vergleich zwischen Pension und gesetzlicher Rente

Der Vergleich zwischen Rente und Pension
Bei der Pension ist ein Mindestbezug festgelegt, während bei der Altersrente ausschlaggebend ist, wie hoch die vorher eingezahlten Beiträge waren. Bei Unterschreiten der Mindestrente muss durch Sozialhilfe aufgestockt werden. Das will man bei der Pension vermeiden und verfährt deshalb nach dem Alimentierungsprinzip.
Witwenpension in Österreich
In Österreich wird die Altersrente Pension genannt. Rechtlich hat diese mit der Pension in der Bundesrepublik nichts zu tun, denn sie gilt für alle Arbeitnehmer. Ruhegeldberechtigte Beamte werden dort statt Pensionäre als Pensionisten bezeichnet. Das Altersruhegeld ist dort keine Pension, sondern der sogenannte Ruhegenuss.
Renten sind dort wiederum Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese völlige unterschiedliche Verwendung gleicher Begriffe führt zu sprachlicher Unschärfe und kann Missverständnisse im Gebrauch der Begrifflichkeiten hervorrufen. Das umso mehr, als im Recht der Europäischen Union diese Begriffe auch unscharf verwendet werden.
Zusammenfassend – Die Pension unterliegt der Alimentierungspflicht
Die Pension bezeichnet in der Bundesrepublik das Altersruhegeld von ehemals beamtet Beschäftigten, Richtern, Soldaten und kirchlichen Würdenträgern. Sie unterliegt der Alimentierungspflicht des Staates gegenüber staatlich Bediensteten. Hinterbliebene des Pensionärs bekommen als Ehepartner das sogenannte Witwergeld und als Waise oder Halbwaise das Waisengeld.
Im Gegensatz zur Altersrente basiert die Pension auf einer anderen rechtlichen und finanziellen Grundlage. Auf österreichischem Staatsgebiet und im Recht der Europäischen Union wird der Begriff Pension mit dem Begriff Rente gleichgesetzt, sodass es zu begrifflichen Missverständnissen kommen kann.